HRG § 57 b Abs. 2, 3 § 57 a Satz 2 § 57 c Abs. 1 § 57 c Abs. 2 Satz 1, 2 ; Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT) Nr. 1 b, Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 y; BGB § 242 § 620 § 625 ; Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 223
BAGReport 2002, 129
DB 2002, 744
NZA 2003, 153
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil vom 28.10.1999 - 8 (5) Ca 1880/99 d -,
LAG Köln, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1630/99
Höchstgrenze des § 57 c HRG; Sachgrund der Mitarbeit an einem zeitlich befristeten Forschungsprojekt; Höchstgrenze nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 y BAT; Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter
BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 620/00
DRsp Nr. 2002/4364
Höchstgrenze des § 57 cHRG; Sachgrund der Mitarbeit an einem zeitlich befristeten Forschungsprojekt; Höchstgrenze nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 y BAT; Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter
»1. Ein Verstoß gegen die zeitliche Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2HRG ist nicht gegeben, wenn die Befristung des letzten - allein der Befristungskontrolle unterliegenden - Arbeitsvertrags nicht auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten des § 57 b Abs. 2 und 3HRG gestützt wird und zu ihrer Wirksamkeit nicht dieser Rechtfertigung bedarf.2. Bei der Prüfung, ob die zeitliche Höchstgrenze der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 y BAT überschritten ist, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags abzustellen.«Orientierungssätze:1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann für die Beschäftigung in einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt sachlich gerechtfertigt sein. Teil des Sachgrunds ist die Prognose, dass das Projekt mit dem Ablauf des Zeitvertrags beendet sein wird.
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