BVerwG - Urteil vom 22.02.2001
5 C 34.00
Normen:
BGB §§ 288, 291 ; BSHG (F. 1969) § 111 Abs. 2 S. 2; SGB I § 44 ; SGB VIII § 89f Abs. 2 S. 2; SGB X X (F. 1996) §§ 102, 108 Abs. 2 ; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 61
DÖV 2001, 783
FEVS 52, 433
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VG B 3 K 96.304
II. VGH München - Urteil vom 29.09.2000 - VGH 12 B 98.3649,

Jugendhilferecht - Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen.

BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 5 C 34.00

DRsp Nr. 2001/9085

Jugendhilferecht - Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen.

»1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. 2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden.«

Normenkette:

BGB §§ 288, 291 ; BSHG (F. 1969) § 111 Abs. 2 S. 2; SGB I § 44 ; SGB VIII § 89f Abs. 2 S. 2; SGB X X (F. 1996) §§ 102, 108 Abs. 2 ; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.