LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2001
L 4 KR 829/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 132a Abs. 1 § 132a Abs. 2 § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3011/99

Keine Erbringung der häuslichen Krankenpflege durch eine Rettungsassistentin

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen L 4 KR 829/00

DRsp Nr. 2006/11311

Keine Erbringung der häuslichen Krankenpflege durch eine Rettungsassistentin

Es ist nicht ermessens-, sach- oder verfassungswidrig, dass eine Rettungsassistentin von der selbständigen Erbringung umfassender häuslicher Behandlungspflege im Rahmen eines Versorgungsvertrags ausgeschlossen ist. Das Ausbildungsziel bei der Rettungsassistentin umschreibt nicht die Bewältigung der typischen Aufgaben der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten, wie sie als Gegenstand der häuslichen Krankenpflege anfallen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 132a Abs. 1 § 132a Abs. 2 § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3011/99