BVerwG - Urteil vom 21.06.2001
5 C 6.00
Normen:
SGB VIII §§ 27 33 38 a.F. § 39 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB §§ 1632 1666 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 356
FamRZ 2002, 668
NJW 2002, 232
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3646/96
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1224/97

Kinder- und Jugendhilferecht - Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil des Sorgerechts; Klagebefugnis des Sorgerechtsinhabers bei Gewährung von Jugendhilfe an Pflegeeltern; Sorgerecht und Recht auf Hilfe zur Erziehung; -, Entziehung des -s und Recht auf Hilfe zur Erziehung.

BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 5 C 6.00

DRsp Nr. 2002/15627

Kinder- und Jugendhilferecht - Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil des Sorgerechts; Klagebefugnis des Sorgerechtsinhabers bei Gewährung von Jugendhilfe an Pflegeeltern; Sorgerecht und Recht auf Hilfe zur Erziehung; -, Entziehung des -s und Recht auf Hilfe zur Erziehung.

»1. Die Jugendhilfeträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen Entscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu beachten, die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe aber eigenverantwortlich zu prüfen. 2. Die Klagebefugnis des Sorgeberechtigten für eine Klage gegen die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung im Rahmen einer Vollzeitpflege) an die Pflegeltern wird durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, welche dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen haben, nicht berührt. 3. Ist dem Sorgeberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen worden, so ist die Gewährung von Jugendhilfe gegen seinen erklärten Willen rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).«

Normenkette:

SGB VIII §§ 27 33 38 a.F. § 39 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB §§ 1632 1666 ;

Gründe:

I.