VG Stuttgart, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4350/95
Kinder- und Jugendhilferecht
BVerwG, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 5 C 23.97
DRsp Nr. 2002/15620
Kinder- und Jugendhilferecht
»Der Gegenstandswert für das Gerichtsverfahren über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten nach § 94 Abs. 2SGB VIII ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und entsprechend § 17 Abs. 1 und 4 GKG zu bemessen.«
Normenkette:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1, 4 ;
Gründe:
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