BSG - Beschluß vom 28.11.2001
B 11 AL 210/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 185/00 - 18.07.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 101/99

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 210/01 B

DRsp Nr. 2002/2975

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache läßt sich selbst dann nicht belegen, wenn unterschiedliche Senate des LSG widersprüchliche Entscheidungen erlassen haben sollten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.