BSG - Urteil vom 20.12.2001
B 4 RA 50/01 R
Normen:
SGB I § 15 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 2 S. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 130 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 1 RA 74/01 - 19.07.2001,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 5 RA 273/00 - 08.03.2001,

Klagebefugnis bei bloß formellen Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 50/01 R

DRsp Nr. 2002/11669

Klagebefugnis bei bloß formellen Verwaltungsakten

1. Wenn Verwaltungserklärungen zwar keinen Verwaltungsakt verlautbaren aber nach Form und Inhalt den Anschein erwecken, einen solchen als sog. zu erlassen, so ist der Kläger beschwert und die Klagebefugnis gem § 54 Abs 1 Satz 2 SGG gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 15 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 2 S. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 130 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, daß bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Hinzuverdienst von 14-mal 630,00 DM pro Kalenderjahr rentenunschädlich ist.

Der am 10. Dezember 1936 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er war ab Dezember 1974 auf Antrag in der Angestelltenversicherung pflichtversichert. Die Beklagte erkannte ihm ab 1. Oktober 1999 das Recht auf eine - vorgezogene - Altersrente (AR) für Schwerbehinderte zu.

Im Juli 2000 beantragte der Kläger festzustellen, daß er berechtigt sei, insgesamt 14-mal pro Kalenderjahr 630,00 DM in seinem anwaltlichen Beruf hinzuzuverdienen, ohne das Recht auf AR zu verlieren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß nur Sonderzahlungen für das zulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen seien (Bescheid vom 6. September 2000, Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000).