BAG - Urteil vom 25.10.2001
2 AZR 216/00
Normen:
BAT §§ 54 53 Abs. 3 § 55 ; Kirchlicher Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche (KAT-NEK); BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1000
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 74/99
ArbG Hamburg, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 30/99

Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung

BAG, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 216/00

DRsp Nr. 2002/11390

Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung

Orientierungssätze: 1. § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT enthält ein grundsätzliches Verbot der fristlosen Kündigung des Angestelltenverhältnisses aus betriebsbedingtem wichtigen Grund. 2. Das Festhalten eines Angestellten an den vertraglichen Vereinbarungen und seine Ablehnung, einen anderen - schlechteren - Tarifvertrag (hier: KAT-NEK statt BAT) zu akzeptieren, stellt keinen in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund iSd. § 55 Abs. 1 BAT dar. 3. Weder aus den besonderen Loyalitätspflichten des kirchlichen Arbeitsverhältnisses noch aus dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft folgt regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des kirchlichen Arbeitnehmers, Vergütungsveränderungen zu akzeptieren.

Normenkette:

BAT §§ 54 53 Abs. 3 § 55 ; Kirchlicher Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche (KAT-NEK); BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.