LAG Brandenburg - Urteil vom 12.10.2001
5 Sa 603/00
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 520
PersR 2002, 7
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1073/00

Kündigung: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Begriff des Betriebsteils

LAG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 603/00

DRsp Nr. 2002/16834

Kündigung: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Begriff des Betriebsteils

1. Die Betriebsabteilung i.S. des § 15 Abs. 5 KSchG ist abzugrenzen vom Betriebsteil. Maßgebliches Differenzierungskriterium ist die eigenständige arbeitstechnische Zwecksetzung, die die Betriebsabteilung charakterisiert. 2. In einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum stellt der einzelne Ausbildungsbereich (Gewerk) keine Betriebsabteilung dar, da ein gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck - die Aus- und Fortbildung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Maßnahmen - verfolgt wird. Es fehlt auch an einer organisatorischen Einheit des Bereichs, wenn Ausbilder und Arbeitsmittel bereichsübergreifend eingesetzt werden, auch wenn dies nur im Rahmen der jeweiligen Grundausbildung erfolgt.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Neuruppin, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1073/00
Fundstellen
NZA-RR 2002, 520