BSG - Urteil vom 05.12.2001
B 7/1 SF 1/00 R
Normen:
BSHG § 39 § 67 Abs. 3 § 97 Abs. 4 ; BliGG ND § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 9 BL 9/98 - 28.01.2000,
SG Hannover, vom 12.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BL 59/95

Kürzung des Landesblindengeldes nach dem niedersächsischen LBliGG beim Aufenthalt in einem Berufsförderungswerk

BSG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen B 7/1 SF 1/00 R

DRsp Nr. 2002/6511

Kürzung des Landesblindengeldes nach dem niedersächsischen LBliGG beim Aufenthalt in einem Berufsförderungswerk

1. Die Gewährung von Landesblindengeld hat nach § 1 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen LBliGG den Sinn, dem Blinden einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zu bieten. Von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können Blinde entlastet sein, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind, sofern dort eine die Mehraufwendungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird; in diesem Fall kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers, der insoweit Doppelleistungen vermeiden will, eine Kürzung des Blindengeldes gerechtfertigt sein (hier beim Aufenthalt in einem Berufsförderungswerk zwecks blindentechnischer Grundrehabilitation). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 39 § 67 Abs. 3 § 97 Abs. 4 ; BliGG ND § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (idF der Bekanntmachung vom 18. Januar 1993, NdsGVBl 1993, 25 >LBliGG<) zustehenden Blindengeldes.