LAG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2001
6 Ta 24/01
Normen:
TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 589
NZA 2002, 1303
NZA-RR 2002, 551
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 172/01

LAG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2001 (6 Ta 24/01) - DRsp Nr. 2003/4772

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 24/01

DRsp Nr. 2003/4772

»Bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit) gem. § 8 TzBfG bemisst sich der Streitwert/Gegenstandswert gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf das 36fache der Vergütungsdifferenz, jedoch begrenzt auf den Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG

Normenkette:

TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Klage im Rechtsstreit 21 Ca 172/01 hat die Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Vollzeit- in einen Teilzeitarbeitsplatz geltend gemacht. Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert festgesetzt, und zwar gemäß Beschluss vom 15. Oktober 2001 auf drei Bruttomonatsverdienste = DM 13.500,00. Gegen den am 18. Oktober 2001 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten mit der am 26. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Nach ihrer Auffassung ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf die 36-fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung, d.h. auf DM 81.000,00 geboten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.