I.
Mit der Klage im Rechtsstreit 21 Ca 172/01 hat die Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Vollzeit- in einen Teilzeitarbeitsplatz geltend gemacht. Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert festgesetzt, und zwar gemäß Beschluss vom 15. Oktober 2001 auf drei Bruttomonatsverdienste = DM 13.500,00. Gegen den am 18. Oktober 2001 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten mit der am 26. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Nach ihrer Auffassung ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf die 36-fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung, d.h. auf DM 81.000,00 geboten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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