LAG Hamburg - Urteil vom 05.11.2001
7 Sa 59/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 136/99

LAG Hamburg - Urteil vom 05.11.2001 (7 Sa 59/99) - DRsp Nr. 2003/4773

LAG Hamburg, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 59/99

DRsp Nr. 2003/4773

»1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien für Gruppen von Beschäftigten unterschiedlich hohe Abfindungen für den Ausgleich von finanziellen Nachteilen aufgrund einer Tarifänderung vorsehen und sich bei der unterschiedlichen Höhe der Abfindungen an den typischen Einkommensverlusten der jeweils ausgeübten Tätigkeit orientieren. Das gilt auch dann, wenn die Einkommensverluste innerhalb einer Abfindungsgruppe sehr unterschiedlich sind. 2. Es verstößt nicht zwingend gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien keine besondere Abfindungsgruppe für die Beschäftigten bilden, bei denen aufgrund der Tarifänderung Besitzstände und Verdienstsicherungen für in der Vergangenheit, nicht mehr aber gegenwärtig geleistete Tätigkeiten wegfallen. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der die aus der Nichtberücksichtigung solcher Einkommensbestandteile folgende Benachteiligung zu gewichten und bezogen auf das Regelungsziel des Tarifvertrages als Mittel zum Zweck zu würdigen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: