LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2001
10 TaBV 44/01
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 302
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 91/00

LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2001 (10 TaBV 44/01) - DRsp Nr. 2006/2236

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 10 TaBV 44/01

DRsp Nr. 2006/2236

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten in Bezug auf Entgeltbestandteile, die aus Poolzahlungen der Chefärzte an die nachgeordneten Mitarbeiter resultieren.

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus mit ca. 2000 Arbeitnehmern. Darunter befinden sich etwa 200 Ärzte, von denen es sich bei 19 Ärzten um Chefärzte handelt.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat, der aus 19 Personen besteht. Es ist ein Betriebsausschuss gebildet.