LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2001
6 Ta 152/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 286
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8908/00

LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2001 (6 Ta 152/01) - DRsp Nr. 2003/4964

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 152/01

DRsp Nr. 2003/4964

»1. Eine arbeitnehmerähnliche Person muss ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sein. Dies setzt in der Regel Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags voraus. 2. § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsweg für den arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand nur auf der Rechtsbehauptung des Klägers beruht.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat zunächst für Vermittlung von Bausparverträgen, später für Unternehmensberatung, Verkaufstraining im Bereich Vertrieb zum Gewerberegister angemeldet. Er hat zunächst am 10.01.2000 einen Auftrag als Unternehmensberater mit dem Ziel Aufbau eines funktionierenden Vertriebscontrollings, Coaching der Geschäftsleitung und Coaching der Vertriebsleitung übernommen. Am 17.01.2000 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.02.2000 einen Vertrag über freiberufliche Tätigkeit mit folgendem Inhalt:

Der Verkaufsleiter übernimmt ab dem 01. Februar 2000 die Verkaufsleitung für das Gebiet Deutschland

Stellenbeschreibung VKL

Stelle:

Verkaufsleitung

Vorgesetzte:

Die Geschäftsleitung

unterstellte Mitarbeiter:

Die unterstellten Teamleiter

Die den Teamleitern unterstellten Gebietsverkaufsleiter

Stellvertretung durch:

Die Geschäftsleitung

Stelleninhaber vertritt:

Die Teamleitungen anderer Gebiete, nach Aufforderung durch die Geschäftsleitung

Ziele der Stelle: