LAG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2001
6 Sa 819/00
Normen:
ZPO § 137 ; ZPO § 526 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9946/94

LAG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2001 (6 Sa 819/00) - DRsp Nr. 2003/4966

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 819/00

DRsp Nr. 2003/4966

»1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht kann die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze nicht zugelassen werden, wenn die Bezugnahme nicht angemessen ist. 2. Die Bezugnahme ist u.a. nicht angemessen im Berufungsverfahren gegen das dritte arbeitsgerichtliche Teilurteil, wenn die erstinstanzlichen Akten wegen einer Vielzahl das Berufungsverfahren nicht betreffenden Ansprüche völlig unübersichtlich geworden ist.«

Normenkette:

ZPO § 137 ; ZPO § 526 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Schadensersatzansprüche aus Annahmeverzug wegen Nichtstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung.