LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2001
3 Sa 916/01
Normen:
SGB VI § 36 ; SGB VI § 37 ; SGB VI § 38 ; SGB VI § 39 ; ZPO § 97 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 2 ; ArbGG § 72 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1167
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 338/01

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2001 (3 Sa 916/01) - DRsp Nr. 2003/5006

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 916/01

DRsp Nr. 2003/5006

Normenkette:

SGB VI § 36 ; SGB VI § 37 ; SGB VI § 38 ; SGB VI § 39 ; ZPO § 97 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 2 ; ArbGG § 72 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung. Der am 03.07.1941 geborene Kläger war seit 01.09.1974, zuletzt als Fachberater gegen ein Monatsgehalt von 7.800,00 DM bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.06.2000 mit dem 31.01.2001. Im Zusammenhang mit der Kündigung erhielt der Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 70.000,00 DM. Mit der Klage macht er einen Anspruch auf eine weitere Abfindung in Höhe von 69.860,00 DM geltend.

Der Sozialplan vom 24. Februar 2000 sieht keine Abfindung vor für Mitarbeiter, die bei Ausscheiden eine abschlagsfreie Rente beanspruchen können. Im Übrigen begrenzt er die Abfindung auf 18 Bruttomonatsgehälter in den Fällen, in denen das achtzehnfache des Monatsgehaltes DM 70.000,00 übersteigt. Ansonsten beträgt die Abfindung danach höchstens 70.000,00 DM.