LAG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2001
5 Ta 90/01
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 07.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 799/01

LAG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2001 (5 Ta 90/01) - DRsp Nr. 2003/5101

LAG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 5 Ta 90/01

DRsp Nr. 2003/5101

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 68 ;

Gründe:

I.

Im Rahmen einer Drittschuldnerklage hat die Klägerin dem Antragsteller den Streit verkündet. Dieser wohnt ebenso wie seine Prozessbevollmächtigte in R..

Mit Schriftsatz vom 23.04.2001, Eingang beim Arbeitsgericht Erfurt am 28.04.2001, hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2001 ist ihm Prozesskostenhilfe ab Antragseingang ohne Ratenzahlung bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden, allerdings unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaige Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort.

Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22.07.2001 Beschwerde erhoben und sich zur Begründung auf den Schriftsatz vom 10.07.2001 berufen, in dem ausgeführt ist, dass der Antragsteller Anspruch auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil noch nicht abschließend über den Prozesskostenhilfeantrag in seiner zuletzt gestellten Form entschieden werden kann.