BVerfG - Beschluß vom 14.03.2001
1 BvR 1931/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UEG § 1 Abs. 4, 5, 6;
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RVg 8/94

Leistungen nach dem OEG an Ausländer

BVerfG, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1931/96

DRsp Nr. 2001/8652

Leistungen nach dem OEG an Ausländer

Die Vorschrift des § 10 S. 3 OEG, wonach Ausländer für vor dem 30.06.1990 begangene Straftaten keine Entschädigungsleistungen nach dem OEG erhalten, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UEG § 1 Abs. 4, 5, 6;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung von Leistungen an ausländische Staatsangehörige nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

I. 1. Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) sieht einen Anspruch auf Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen rechtmäßige Abwehr erlittenen gesundheitlichen Schädigung vor. Ausländer, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (EG) angehören, waren nach diesem Gesetz bis zum 30. Juni 1990 nur anspruchsberechtigt, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet war.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262 [im Folgenden: 2. OEG-ÄndG]), das zum 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen über die Entschädigung von Ausländern geändert worden. § 1 Abs. 4 bis 6 OEG in der Fassung des 2. OEG-ÄndG lautet: