BSG - Urteil vom 20.11.2001
B 1 KR 26/00 R
Normen:
BPflV (1994) § 11 § 14 § 11 § 14 ; SGB V § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 186 Abs. 10 ; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 86
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 KR 151/98

Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung nach Kassenwechsel

BSG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen B 1 KR 26/00 R

DRsp Nr. 2002/11658

Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung nach Kassenwechsel

1. Bei der Vergütung einer stationären Behandlung mit einer Fallpauschale bleibt die Leistungszuständigkeit durch einen nach Erbringung der Hauptleistung eintretenden Kassenwechsel unberührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BPflV (1994) § 11 § 14 § 11 § 14 ; SGB V § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 186 Abs. 10 ; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der klagenden Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) wurden nach einer vom 25. März bis zum 1. April 1996 (inklusive Aufnahme- und Entlassungstag: acht Kalendertage) dauernden stationären Behandlung ihres Versicherten F knapp 5.000 DM in Rechnung gestellt; neben der Fallpauschale für eine laparoskopische Cholezystektomie (Gallenblasenoperation) bezahlte die Klägerin einen Investitionszuschlag von insgesamt 56 DM, der in 7 Tagessätzen berechnet wurde. Zum 1. April 1996 hatte der Versicherte zur beklagten Ersatzkasse gewechselt. Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr den Anteil der Fallpauschale zu erstatten, der auf den Tag nach dem Kassenwechsel (den 1. April 1996) entfällt, wenn die Gesamtkosten über die achttägige Dauer der stationären Behandlung gleichmäßig verteilt werden; streitig sind daher etwas über 600 DM.