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Der klagenden Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) wurden nach einer vom 25. März bis zum 1. April 1996 (inklusive Aufnahme- und Entlassungstag: acht Kalendertage) dauernden stationären Behandlung ihres Versicherten F knapp 5.000 DM in Rechnung gestellt; neben der Fallpauschale für eine laparoskopische Cholezystektomie (Gallenblasenoperation) bezahlte die Klägerin einen Investitionszuschlag von insgesamt 56 DM, der in 7 Tagessätzen berechnet wurde. Zum 1. April 1996 hatte der Versicherte zur beklagten Ersatzkasse gewechselt. Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr den Anteil der Fallpauschale zu erstatten, der auf den Tag nach dem Kassenwechsel (den 1. April 1996) entfällt, wenn die Gesamtkosten über die achttägige Dauer der stationären Behandlung gleichmäßig verteilt werden; streitig sind daher etwas über 600 DM.
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