LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2001
L 4 KR 128/99
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 188/97

LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2001 (L 4 KR 128/99) - DRsp Nr. 2010/1410

LSG Bayern, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen L 4 KR 128/99

DRsp Nr. 2010/1410

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von DM 7.969,40 zu erstattten hat, die für die Heimunterbringung des Sohnes, einer Versicherten der Beklagten entstanden sind.