I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von DM 7.969,40 zu erstattten hat, die für die Heimunterbringung des Sohnes, einer Versicherten der Beklagten entstanden sind.
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