Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die Feststellung von tatsächlich erzielten Entgelten.
Der 1944 geborene Kläger war mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 16. Juli 1971 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen.
Der Kläger war vom 16. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1978 als Programmierer und Problemanalytiker beim VEB L f A der
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