Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage I Nr. 1 zum
Der 1933 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1954 nach dem Besuch der Fachschule für Bauwesen Magdeburg die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen.
Ausweislich seines Versicherungsausweises, ausgestellt von der Geschäftsstelle der Sozialversicherung für die S M, arbeitete der Kläger ab dem 1. August 1954 beim Entwurfsbüro für H P. Ab dem 1. Januar 1960 hieß dieses V Hund ab dem 1. Januar 1965 V L P. Dort arbeitete der Kläger bis Juni 1997. Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben waren ihm die Aufgaben eines "Gruppenleiter(s) der Gruppe Entwurf", und eines "Projektingenieur(s) Entwurf" übertragen.
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