LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2009
L 30 AL 49/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1816/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2009 (L 30 AL 49/08) - DRsp Nr. 2010/831

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 30 AL 49/08

DRsp Nr. 2010/831

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld ab dem 25. September 2003.

Die Klägerin war von 1997 bis zum 30. Juni 2003 für die D W - H (DW) tätig. Sie war im Rahmen dieser Tätigkeit überwiegend mit der Erstellung des Pressespiegels für die a Redaktion der DW betraut. Dieser wurde seit 1998/1999 an allen Werktagen um 13.00 Uhr gesendet. Die Klägerin nutzte zur Erstellung des Pressespiegels die Räumlichkeiten der DW in B. Neben den technischen Vorrichtungen wurden die von ihr auszuwertenden Zeitungen zur Verfügung gestellt. Daneben fertigte sie in geringerem Umfang Hörfunkreportagen zu anderen Themen.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 war am 20. Juni 2000 ein "Rahmenvertrag" vereinbart worden. In diesem Vertrag heißt es u. a.:

"1. Die DW beabsichtigt, die Vertragspartnerin als programmgestaltende freie Mitarbeiterin hauptsächlich im a Programm und zwar insbesondere als Autorin und Reporterin zu beschäftigen.