LSG Chemnitz - Urteil vom 08.02.2024
L 7 R 402/23 ZV
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 6; Prämienfond-VO 1968;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1645/18

Verpflichtung zur Zahlung weiterer Entgelte des Antragstellers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 in der DDR

LSG Chemnitz, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen L 7 R 402/23 ZV

DRsp Nr. 2024/5218

Verpflichtung zur Zahlung weiterer Entgelte des Antragstellers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 in der DDR

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in Gänze.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 6; Prämienfond-VO 1968;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 festzustellen.