BVerwG - Urteil vom 20.02.2001
1 D 55.99
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 ; BBG § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 37
JuS 2002, 508
NJW 2002, 155
Vorinstanzen:
I. BDiG - Kammer VI - ... - Urteil vom 21.07.1999 - BDiG VI VL 3/99,

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt); Leiter des Personalreferats und stellvertretender Verwaltungsleiter; Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs in der Mittagspause gegenüber Behördenangehörigen; Äußerung ausländerfeindlichen Inhalts; Äußerungen, die Juden an ihrem Schicksal im Nationalsozialismus Schuld zuweisen und dieses Schicksal verharmlosen; Verstöße gegen § 54 Satz 3 BBG und das Gebot unparteiischen und gerechten Verhaltens (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG) angenommen; Verstoß gegen die politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG) verneint, weil keine Umsetzung der Meinung durch äußeres Handeln; Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Verhalten; Disziplinarmaßnahme: Gehaltskürzung auf die Dauer von 48 Monaten in Höhe von 1/20.

BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 1 D 55.99

DRsp Nr. 2001/9004

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt); Leiter des Personalreferats und stellvertretender Verwaltungsleiter; Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs in der Mittagspause gegenüber Behördenangehörigen; Äußerung ausländerfeindlichen Inhalts; Äußerungen, die Juden an ihrem Schicksal im Nationalsozialismus Schuld zuweisen und dieses Schicksal verharmlosen; Verstöße gegen § 54 Satz 3 BBG und das Gebot unparteiischen und gerechten Verhaltens (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG) angenommen; Verstoß gegen die politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG) verneint, weil keine Umsetzung der Meinung durch äußeres Handeln; Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Verhalten; Disziplinarmaßnahme: Gehaltskürzung auf die Dauer von 48 Monaten in Höhe von 1/20.

»Ein als Leiter des Personalreferats eingesetzter Beamter verletzt das Gebot unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG, wenn er sich in einem Kantinengespräch mit anderen Bediensteten über Menschen fremder Staatsangehörigkeit oder über Juden in einer Weise äußert, die die Besorgnis rechtfertigt, er werde bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben Personen solcher Herkunft gegenüber anderen Menschen benachteiligen.