BVerwG - Urteil vom 06.02.2001
1 D 67.99
Normen:
BBG § 54 S. 2, 3, § 55 S. 2, § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
I. BDiG - Kammer XII - ... - Urteil vom 26.10.1999 - BDiG XII VL 4/99,

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter des mittleren Dienstes; Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse gegen Hingabe von nicht gedeckten Auszahlungsscheinen; kein Zugriffsdelikt; Anwendung der Grundsätze des Bar- bzw. Gehaltsabhebungsverfahrens; Milderung der Disziplinarmaßnahme trotz auf Verschärfung gerichteter Berufung des Bundesdisziplinaranwalts; Degradierung um eine Stufe.

BVerwG, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 1 D 67.99

DRsp Nr. 2001/9002

Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter des mittleren Dienstes; Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse gegen Hingabe von nicht gedeckten Auszahlungsscheinen; kein Zugriffsdelikt; Anwendung der Grundsätze des Bar- bzw. Gehaltsabhebungsverfahrens; Milderung der Disziplinarmaßnahme trotz auf Verschärfung gerichteter Berufung des Bundesdisziplinaranwalts; Degradierung um eine Stufe.

»Die Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse gegen Hingabe von nicht gedeckten Auszahlscheinen durch den Kassenbeamten stellt disziplinarrechtlich kein Zugriffsdelikt dar.«

Normenkette:

BBG § 54 S. 2, 3, § 55 S. 2, § 77 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

in seiner Eigenschaft als Kassenführer in der Zeit vom 19. Juli bis 16. August 1997 und 27. Dezember 1997 bis 7. Februar 1998 aus den Filialkassen Geld an sich genommen und zur Verschleierung in mindestens achtzehn Fällen bei verschiedenen Postfilialen fingierte Ein- und Auszahlungsbuchungen vorgenommen habe.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Oktober 1998 (...) wegen Untreue in zwei Fällen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt.