EuGH - Urteil vom 14.06.2001
Rs C-473/99
Normen:
EG Art. 226 ; Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (SiebteEinzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-4527

Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung von Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung

EuGH, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-473/99

DRsp Nr. 2002/16146

Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung von Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Normenkette:

EG Art. 226 ; Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (SiebteEinzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) ;

Gründe:

01 - 02 Prozessgeschichte / Sachverhalt

02 - 04 Die Gemeinschaftsregelung

05 - 07 Die französischen Rechtsvorschriften

08 - 12 Sachverhalt und Vorverfahren

13 - 24 Die angebliche Vertragsverletzung und deren Beurteilung durch den

Gerichtshof

25 - 25 Kosten