BSG - Beschluss vom 07.02.2024
B 11 AL 39/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 257/20
LSG Hamburg, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 41/22

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung des Umfangs einer Beschäftigung anhand der Stundenzahl

BSG, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 39/23 B

DRsp Nr. 2024/5129

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung des Umfangs einer Beschäftigung anhand der Stundenzahl

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil in der Beschwerdebegründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).