BAG - Urteil vom 15.11.2001
6 AZR 88/01
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR); BGB §§ 317 319 Abs. 1 S. 1 ; TVG § 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1055
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1827/00
ArbG Berlin, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 3836/00

öffentlicher Dienst; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes - Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 88/01

DRsp Nr. 2002/11414

öffentlicher Dienst; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes - Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

Orientierungssätze: Zur Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien allgemein

Normenkette:

Arbeitsvertragsrichtlinien für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR); BGB §§ 317 319 Abs. 1 S. 1 ; TVG § 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung ihrer Vergütung durch die Beklagte.

Die Klägerin ist seit dem 15. November 1988 im Krankenhaus der Beklagten, die Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg e.V. (fortan: DW BB) ist, als Stationshilfe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 1988 finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.