I.
Die Mutter des Klägers lebte in N.-I. Als ihr dort eine eigenständige Lebensführung nicht mehr möglich war, nahm sie der Kläger am 13. Dezember 1991 in seine Wohnung auf. Am 3. Januar 1992 zog sie in ein Altenpflegeheim in O., wo sie am 16. März 1992 starb. Der Kläger ist ihr Erbe.
Den Antrag des Klägers auf vorläufige Kostenübernahme bzw. auf Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten vom 7. Januar 1992 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers habe über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Pflegekosten zu bezahlen.
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