BAG - Urteil vom 25.10.2001
2 AZR 340/00
Normen:
KSchG § 13 Abs. 3 §§ 5 4 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 494/99
ArbG Magdeburg, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3701/98

Prozeßrecht - Verspätet erhobene Kündiungsschutzklage; nachträgliche Klagezulassung; Zulassung der Revision

BAG, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 340/00

DRsp Nr. 2002/11391

Prozeßrecht - Verspätet erhobene Kündiungsschutzklage; nachträgliche Klagezulassung; Zulassung der Revision

Orientierungssätze: 1. Entscheidet das Landesarbeitsgericht unzutreffend über den Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG und die Kündigungsschutzklage einheitlich durch Urteil und läßt es außerdem die Revision zu, so eröffnet die gesetzwidrige Revisionszulassung keine weitere Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des Antrags auf nachträgliche Zulassung. 2. Das Bundesarbeitsgericht ist trotz § 72 Abs. 3 ArbGG insoweit an die Revisionszulassung nicht gebunden.

Normenkette:

KSchG § 13 Abs. 3 §§ 5 4 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer ordentlichen Kündigung der beklagten Stadt.

Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1971 bei der beklagten Stadt bzw. ihrem Funktionsvorgänger als Altenpflegerin im Altenpflegeheim O. beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.893,62 DM.