LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2007
17 Sa 1119/07
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 § 611 Abs. 1 ; BMT-AW II § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 486/06

Rechtmäßige Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers zur Annahme eines Vermächtnisses einer Altenpflegerin in Wohnheim

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1119/07

DRsp Nr. 2008/1929

Rechtmäßige Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers zur Annahme eines Vermächtnisses einer Altenpflegerin in Wohnheim

1. Nach § 7 BMT-AW II steht die Annahme von Belohnungen und Geschenken für eine dienstliche Handlung unter einem Zustimmungsvorbehalt; die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen; ob das geschehen ist, unterliegt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle.3. Der Arbeitgeber darf und muss die Zustimmung zurückhaltend erteilen und die besonderen Bedingungen berücksichtigen, die in einem Seniorenpflegeheim herrschen.4. Der Arbeitgeber darf auch die Wirkung einer Zustimmung auf andere Bewohner seiner Pflegeeinrichtung sowie auf deren Angehörige berücksichtigen; die Vermeidung einer Art Wettbewerb der Pflegepersonen um die Gunst finanziell gut gestellter Bewohner dient zudem dem Betriebsfrieden.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 § 611 Abs. 1 ; BMT-AW II § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses zu erteilen.

Die Klägerin war seit dem 11.06.1981 als Altenpflegerin (Gruppenleiterin) in dem Seniorenzentrum R1 des Beklagten tätig.