Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses zu erteilen.
Die Klägerin war seit dem 11.06.1981 als Altenpflegerin (Gruppenleiterin) in dem Seniorenzentrum R1 des Beklagten tätig.
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