BVerfG - Beschluß vom 15.11.2001
1 BvR 728/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 424
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 324/00
LAG Hamburg, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 17/97
ArbG Hamburg, vom 16.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 201/96

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 728/01

DRsp Nr. 2002/1228

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren, gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als 13 Monate nach Verkündung zugestellt worden ist, und gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil.