BVerfG - Beschluß vom 15.11.2001
1 BvR 793/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1205/98

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 793/01

DRsp Nr. 2002/1229

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung erst mehr als 20 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.