BSG - Urteil vom 20.12.2001
B 4 RA 37/01 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 2 § 118 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 54 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 RA 373/01 - 18.05.2001,
SG Mannheim, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 1759/00

Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

BSG, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 37/01 R

DRsp Nr. 2002/11700

Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

1. Erst wenn der berechtigte Entreicherungseinwand des Geldinstituts schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Klage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger einer Geldleistung iS. von § 118 Abs. 4 S. 1 Regelung 1 SGB VI. 2. Geldleistungsempfänger iS. von § 118 Abs. 4 S. 1 Regelung 1 SGB VI ist auch derjenige, der den Betrag durch eine das Geldinstitut nach Abs. 3 wirksam entreichernde Verfügung erlangt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 2 § 118 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 54 ;

Gründe:

I

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 350,00 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod der Rentnerin Ruth H. (H) am 24. Oktober 1998 von deren Girokonto zugeflossen war.