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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung ihm durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandener Kosten, die er zeitlich nach dem (rückwirkend festgestellten) Eintritt seiner Schwerbehinderung und seiner erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G"), aber vor dem Erlaß des entsprechenden Feststellungsbescheides aufgewendet hat.
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