BSG - Urteil vom 19.12.2001
B 11 AL 53/01 R
Normen:
SGB III § 143a Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 217
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 1 AL 15/01 - 07.06.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 204/99

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abfindungen

BSG, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 53/01 R

DRsp Nr. 2002/6477

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abfindungen

1. Die rechtliche Grundlage für die Abfindung ist bei der Anwendung des § 143a Abs. 1 S. 4 SGB III unerheblich, wenn die für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Vereinbarungen ergeben, dass eine ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung erfolgen kann. Es besteht kein Zweifel daran, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes, dessen Leistungen eine ordentliche Kündbarkeit erst wieder eröffnen, das Ruhen begründen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 143a Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 31. August 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob arbeitslosenversicherungsrechtlich eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr galt und der Anspruch des Klägers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Entlassungsentschädigung im genannten Zeitraum ruhte.