BAG - Urteil vom 15.11.2001
8 AZR 95/01
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) §§ 280 286 analog § § 276, 823 Abs. 1 § 254 ; Manteltarifvertrag Systemgastronomie (vom 6. November 1996) §§ 13 15 ; Tarifvertrag Mitropa (vom 27. Juni 1997) §§ 14 16 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 39
BAGE 99, 368
BAGReport 2002, 134
BB 2002, 947
DB 2002, 900
JR 2003, 43
NJW 2002, 2900
NZA 2002, 612
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 sa 937/00
ArbG Dortmund, vom 29.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3955/99

Schadensersatz; Ausschlussfristen - Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen; grobe Fahrlässigkeit; Mitverschulden; Haftungsbegrenzung auf Selbstkostenpreis; tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 95/01

DRsp Nr. 2002/5216

Schadensersatz; Ausschlussfristen - Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen; grobe Fahrlässigkeit; Mitverschulden; Haftungsbegrenzung auf Selbstkostenpreis; tarifliche Ausschlussfrist

»1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung. 2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von BAG 10. Dezember 1986 - 5 AZR 507/85 - BAGE 54, 25).« Orientierungssätze: 1. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Liegt der zu ersetzende Schaden nicht über drei Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung. 2. Eine tariflichvertragliche Haftungsbeschränkung auf den "Selbstkostenpreis" greift bei Schäden durch abhanden gekommene Einnahmen, die dem Arbeitgeber gehören, nicht ein.