Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser Kostenersatz für die an die frühere Ehefrau und die aus dieser Ehe hervor gegangenen drei Kinder gewährte Sozialhilfe in Höhe von 29.015,44 DM fordert.
Der Kläger war seit dem Jahre 1982 als freier Mitarbeiter bzw. ab 1984 als Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen tätig geworden. Die zunächst gegründete GbR wurde am 26.10.1989 in eine oHG umgewandelt. Wegen des zunehmenden Geschäftsvolumens und fehlender Buchhaltung gelang es dem Kläger und seinem Mitgesellschafter nicht mehr, die Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln. Die verschiedenen Geschäftsbereiche wurden nicht ordnungsgemäß getrennt, ausstehende Zahlungen konnten nicht beigetrieben, offene Darlehen nicht getilgt werden. Dies führte zur Überschuldung der Gesellschaft und zum Vermögensverfall.
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