I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, die Grundgebühr für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses in der von der Klägerin früher bewohnten Wohnung in K. im Monat Oktober 1996 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die von der Klägerin im Januar 1994 angemietete Wohnung war wie die gesamte Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die hierfür vom Vermieter zu entrichtende monatliche Grundgebühr hatte die Klägerin gemäß § 3 des Mietvertrages als umlagefähige Betriebskosten zu tragen.
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