BVerwG - Urteil vom 31.05.2001
5 C 20.00
Normen:
BSHG § 121 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 298
DVBl 2002, 346
FEVS 53, 102
FamRZ 2002, 455
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2244/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 662/98

Sozialhilferecht - Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskosten durch den Träger der Sozialhilfe; Sozialhilfe; Erstattung von Krankenhauskosten in einem Eilfall; Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers.

BVerwG, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 5 C 20.00

DRsp Nr. 2002/15630

Sozialhilferecht - Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskosten durch den Träger der Sozialhilfe; Sozialhilfe; Erstattung von Krankenhauskosten in einem Eilfall; Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers.

»Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer, so schließt dies einen "Eilfall" aus.«

Normenkette:

BSHG § 121 ;

Gründe:

I.

Das klagende Universitätsklinikum begehrt von der Beklagten gemäß § 121 BSHG den Ersatz von Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines Diplomatenkindes in der Kinderklinik vom 14. bis zum 26. Oktober 1991.