BVerwG - Urteil vom 21.06.2001
5 C 7.00
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 §§ 76 77 78 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 339
DVBl 2002, 347
DÖV 2002, 394
FamRZ 2002, 455
NJW 2002, 769
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 2920/98
OVG Lüneburg, vom 07.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3272/99

Sozialhilferecht - Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von Einkommen in -; Kindergeld als sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen.

BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 5 C 7.00

DRsp Nr. 2002/15628

Sozialhilferecht - Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von Einkommen in -; Kindergeld als sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen.

»Ein Elternteil kann das auf seine Sozialhilfe bzw. die seiner Kinder nach §§ 11, 76 BSHG anzurechnende Kindergeld nicht dadurch mindern, dass er Teile davon seinem von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossenen Ehegatten überlässt.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 §§ 76 77 78 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte gewährte den Klägern - Mutter und zwei minderjährigen Kindern - mit Bescheid vom 18. Februar 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. November 1996. Er rechnete dabei das für die Kinder an die Mutter gezahlte Kindergeld von je 200 DM für die Zeit bis Dezember 1996 und von je 220 DM für die Zeit ab Januar 1997 auf den Bedarf an. Den dagegen erhobenen Widerspruch mit der Begründung, der studierende Vater, der keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, benötige die Hälfte des Kindergeldes für sein Existenzminimum, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 zurück.