I.
Der Beklagte gewährte den Klägern - Mutter und zwei minderjährigen Kindern - mit Bescheid vom 18. Februar 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. November 1996. Er rechnete dabei das für die Kinder an die Mutter gezahlte Kindergeld von je 200 DM für die Zeit bis Dezember 1996 und von je 220 DM für die Zeit ab Januar 1997 auf den Bedarf an. Den dagegen erhobenen Widerspruch mit der Begründung, der studierende Vater, der keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, benötige die Hälfte des Kindergeldes für sein Existenzminimum, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 zurück.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|