BVerwG - Urteil vom 14.06.2001
5 C 21.00
Normen:
BSHG (F. 1993) §§ 5 97 Abs. 1 2 S. 3 § 103 Abs. 1 § § 111, 121 ; VwGO §§ 91 142 Abs. 1 S. 1 § 173 ; ZPO §§ 239 240 241 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 326
FEVS 53, 97
FamRZ 2002, 453
NJW 2002, 1592
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 438/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 1560/97

Sozialhilferecht - Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge; Sozialhilferecht, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten; -, Behördenzuständigkeit für die Nothilfe in einem Eilfall; Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht; Nothilfe im Sozialhilferecht, Erstattungslast für die aufgewendeten Kosten.

BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 5 C 21.00

DRsp Nr. 2002/15629

Sozialhilferecht - Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge; Sozialhilferecht, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten; -, Behördenzuständigkeit für die Nothilfe in einem Eilfall; Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht; Nothilfe im Sozialhilferecht, Erstattungslast für die aufgewendeten Kosten.

»1. Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte. 2. Im Rahmen dieser hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG ist auch § 97 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 BSHG (Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers "vor Ort") einschlägig. 3. Wird der Hilfebedürftige, um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen von Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilfallzuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG jeweils neu. 4. Zur hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach den §§ 121, 97 BSHG kann zwar § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht aber § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG herangezogen werden.«

Normenkette:

BSHG (F. 1993) §§ 5 97 Abs. 1 2 S. 3 § 103 Abs. 1 § § 111, 121 ; VwGO §§ 91 142 Abs. 1 S. 1 § 173 ; ZPO §§ 240 241 ;