OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 08.12.1992
12 E 12213/92
Normen:
BSHG § 37 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 473
Vorinstanzen:
VG Koblenz - Beschluß vom 13.10.1992 - 5 K 435/91.KO,

Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten eines Zahnersatzes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 12 E 12213/92

DRsp Nr. 2007/25014

Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten eines Zahnersatzes

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Sozialhilfe gewährt werden kann, obwohl ein Bedarf nicht mehr besteht.«

Normenkette:

BSHG § 37 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Prozeßkostenhilfe zu Recht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO versagt. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Geldleistung zur Deckung ihrer durch die Allgemeine Ortskrankenkasse nicht übernommenen Kosten ihres Zahnersatzes beanspruchen.