EuGH - Urteil vom 04.10.2001
Rs C-133/00
Normen:
Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-7031
AuR 2002, 35
EuroAS 2002, 18
ZBR 2002, 103
Vorinstanzen:
Employment Appeal Tribunal (London) - Beschluss vom 6. April 2000,

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Anwendungsbereich - Im Bereich Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss - Umfang

EuGH, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-133/00

DRsp Nr. 2002/16125

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Anwendungsbereich - Im Bereich Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss - Umfang

»Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.«

Normenkette:

Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 1 Abs. 3 ;

Gründe:

[01] Das Employment Appeal Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 6. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen zur Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen Bowden, Chapman und Doyle und der beklagten Firma Tuffnells Parcels Express Ltd, bei der die Klägerinnen teilzeitbeschäftigt sind, über die Weigerung der Beklagten, den Klägerinnen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren.

Rechtslage

Gemeinschaftsrecht