BSG - Beschluss vom 22.12.2018
B 12 R 36/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1487/16
SG Mannheim, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 420/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Hörfunk-Moderator und RedakteurGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 36/18 B

DRsp Nr. 2019/2330

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Hörfunk-Moderator und Redakteur Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Für die formgerechte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge unverzichtbar.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I