BSG - Beschluß vom 05.12.2001
B 7 AL 74/01 B
Normen:
AFG § 168 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4 ; StVollzG § 37 § 41 § 43 § 45 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 81/98 - 14.09.2000,
SG Aachen, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (9) AL 36/96

Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

BSG, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 74/01 B

DRsp Nr. 2002/2998

Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

1. Im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Ungleichbehandlung von Gefangenen, die eine zugewiesene Arbeit oder sonstige Beschäftigung iS. von § 43 StVollzG und somit eine beitragspflichtige Beschäftigung iS. von § 168 Abs. 3 AFG bzw § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ausüben, und Strafgefangenen, die keine solche ausüben, gerechtfertigt. Es würde den Regelungen der §§ 37, 41 und 43 StVollzG widersprechen und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln, wenn einem Strafgefangenen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden konnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4 ; StVollzG § 37 § 41 § 43 § 45 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Februar 1990.