Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Rechtsprechung, daß dann, wenn neben dem Kündigungsschutzantrag der Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, der Streitwert für den uneigentlichen Hilfsantrag nicht dem Streitwert für den Kündigungsschutzantrag hinzuzuschlagen ist, da § 19 Abs. 4GKG anwendbar ist.