LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.1990
7 Ta 356/90
Normen:
GKG § 19 Abs. 4 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 418
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87
LAGE § 19 GKG Nr. 10

Streitwert: Weiterbeschäftigungsantrag - uneigentlicher Hilfsantrag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 356/90

DRsp Nr. 2002/8929

Streitwert: Weiterbeschäftigungsantrag - uneigentlicher Hilfsantrag

Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Rechtsprechung, daß dann, wenn neben dem Kündigungsschutzantrag der Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, der Streitwert für den uneigentlichen Hilfsantrag nicht dem Streitwert für den Kündigungsschutzantrag hinzuzuschlagen ist, da § 19 Abs. 4 GKG anwendbar ist.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 4 ; KSchG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1991, 418

Fundstellen
JurBüro 1991, 418
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87
LAGE § 19 GKG Nr. 10