BSG - Urteil vom 18.12.2001
B 12 KR 8/01 R
Normen:
EStG § 3 § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2003, 511
SpuRT 2004 81
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 14 KR 777/97 - 30.11.2000,
SG Darmstadt, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 285/95

Tätigkeit einer Übungsleiterin im Sportverein versicherungspflichtig

BSG, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 8/01 R

DRsp Nr. 2002/6443

Tätigkeit einer Übungsleiterin im Sportverein versicherungspflichtig

1. Eine Sportlehrerin, die als Übungsleiterin für einen Sportverein Gymnastikkurse abhält, kann abhängig beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 3 § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Umstritten ist, ob ein Sportverein für eine Übungsleiterin Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten hat.

Die Klägerin ist eine Sportgemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Für die Klägerin führte auf der Grundlage eines mündlichen Vertrages eine Diplomsportlehrerin in einem Sportstudio der Klägerin jeweils am Montagabend drei Stunden lang als Übungsleiterin Gymnastikkurse durch, gelegentlich auch Sonderprogramme wie zB Gymnastik für Kinder. Sie erhielt von der Klägerin hierfür ein monatliches Pauschalhonorar von 1.200 DM, auch bei Urlaub und Krankheit. Im Krankheitsfall wurden die Kurse der Übungsleiterin von einer Vertretung übernommen, die der Ehemann der Übungsleiterin als Leiter des Sportstudios der Klägerin organisierte. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wurden von der Klägerin für die Übungsleiterin nicht entrichtet.