OVG Hamburg, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 107/97
VG Hamburg, vom 04.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG FL 29/96
Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von Bereitschaftsdienst; antizipierte Überstundenanordnung; Überstundenvergütung und Freizeitausgleich; unregelmäßige und kurzfristige Festsetzung der Dienstzeit nach nicht vorhersehbaren Erfordernissen; Mitbestimmung des Personalrates und demokratisches Prinzip; finanzielle Tragweite einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 6 P 4.00
DRsp Nr. 2006/8700
Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von Bereitschaftsdienst; antizipierte Überstundenanordnung; Überstundenvergütung und Freizeitausgleich; unregelmäßige und kurzfristige Festsetzung der Dienstzeit nach nicht vorhersehbaren Erfordernissen; Mitbestimmung des Personalrates und demokratisches Prinzip; finanzielle Tragweite einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme
»1. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von § 86 Abs. 1HmbPersVG, die der Mitbestimmung des Personalrates in sozialen Angelegenheiten vorgehen, gehören auch tarifvertragliche Bestimmungen.2. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist unabhängig davon, ob Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich gewährt wird, als Anordnung von Überstunden nach § 86 Abs. 1 Nr. 1HmbPersVG mitbestimmungspflichtig.3. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ist in den Fällen des § 104 Satz 3 BPersVG ganz ausgeschlossen, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts nicht normiert hat.4. Die finanzielle Tragweite einer Maßnahme führt als solche grundsätzlich nicht zur Einschränkung der Mitbestimmung des Personalrates; ob für außerordentliche Auswirkungen Abweichendes gilt, bleibt offen.«